9. Februar 2014

Wollen die Letten das imperative Mandat?

Das lettische Parlament berat seit etwas mehr als einem Jahr eine Petition aus den Reihen der Bevölkerung. Etwa 13.000 Menschen hatten auf der politischen Mitmachseite www.manabalss.lv eine Motion unterschrieben, die eine Möglichkeit zu Abberufung von Parlamentsabgeordneten bietet. Selbstverstunlich mag es dem ein oder anderen oder gar vielen Wählern vernünftig erscheinen, Abgeordnete zu schassen, die ihre vollmundigen Wahlversprechen nicht einhalten oder gar in irgendwelche Skandale verwickelt sind. Doch Lettland ist wie Deutschland eine repräsentative Demokratie, in welcher Volksvertreter auf Zeit vom Volk gewählt werden, um dieses zu vertreten. Damit sie dabei möglichst nicht unter von jedweder Seite stehen, gibt es die Gewissensfreiheit, die im deutschen Grundgesetz in Artikel 38 festgelegt ist. Freilich spricht man in der Öffentlichkeit gerne von Fraktionszwang, und es versteht sich von selbst, daß Regierungen sich auf die sie stutzenden Fraktionen verlassen können sollten, um ein stabiles Regieren zu gewährleisten. Und in spektakulären Einzelentscheidungen wird dann gerne einmal erklärt, der Fraktionszwang sei bei dieser konkreten Abstimmung aufgehoben. Aber gesetzlich gibt es einen solchen natürlich nicht. Einen Abgeordneten abberufen zu können, stellt die Volksvertreter jedoch unter den konkreten Druck ihrer Wähler. Und das auch wieder nur bedingt, schließlich gibt es ein Wahlgeheimnis. Das bedeutet, über die Abberufung eines Abgeordneten wurden nicht nur jene Wähler entscheiden, die bei der vorherigen Wahl diesen konkreten Politiker gewählt haben – in Lettland wählt man mit lose gebunden Listen, auf welchen mißliebige Kandidaten auch ausgestrichen werden können – sondern alle. Da ist dann anläßlich einer Motion zur Abberufung ziemlich sicher, daß neben unzufriedenen Wählern, die noch bei der Wahl diesen Politiker bevorzugten, dessen Gegner freilich auch alle gegen ihn stimmen werden. In diesem Fall konnte man sich eine Abstimmung beinahe sparen. Einen Abgeordneten abberufbar zu machen, kommt außerdem nahe an das Imperative Mandat heran. Die Wähler wurden also ihre Volksvertreter mit einem konkreten Auftrag in das Parlament schicken. Das konnte natürlich dazu fuhren, daß Kandidaten sich mit ihren Versprechungen zurückhalten. Aber ob der Wähler bei einer Wahlkampagne realistischere Ankündigungen goutieren wurde, bleibt ebenfalls eine offene Frage. Und genau weil die Idee mit dem abberufbaren Abgeordneten demokratietheoretisch problematisch ist, wurde der entsprechende Gesetzentwurf in den Ausschössen des lettischen Parlaments bereits dahingehend korrigiert, daß ein Abgeordneter von seinem Mandat entbunden werden konnte, wenn er gegen seinen feierlichen Eid verstößt. Doch was soll man da als Verstoß werten dürfen? Der Eid ist ja eine sehr allgemein gefaßte Formulierung. «Es, uzņemoties Saeimas deputāta amata pienākumus, Latvijas tautas priekšā zvēru (svinīgi solu) būt uzticīgs Latvijai, stiprināt tās suverenitāti un latviešu valodu kā vienīgo valsts valodu, aizstāvēt Latviju kā neatkarīgu un demokrātisku valsti, savus pienākumus pildīt godprātīgi un pēc labākās apziņas. Es apņemos ievērot Latvijas Satversmi un likumus.» Übersetzung: Ich schwöre (verspreche feierlich) vor dem lettischen Volk, die Aufgaben eines Abgeordnetenmandates übernehmend, treu zu Lettland zu stehen, seine Souveränität und Lettisch als einzige Amtssprache stärken, Lettland als unabhängigen und demokratischen Staat verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft und nach bestem Wissen erfüllen werde. Ich verpflichte mich, die Verfassung Lettlands und seine Gesetze zu achten. Ein Verstoß gegen Recht und Gesetz durch einen Abgeordneten ist außerdem auch ohne die Abberufbarkeit schon heute ein Grund für die Aufhebung der Immunität, die Abgeordnete gerade zum Schutz ihrer Gewissensfreiheit genießen. Pikant ist dieser Aspekt vor dem Hintergrund, daß die Abgeordneten des lettischen Parlamentes 2011 Solidarität mit einem der lettischen Oligarchen, Ainārs Šlesers, gezeigt hatten. Als die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermitteln wollte, votierten für die Aufhebung der Immunität nur 35 von 100 Kollegen. Damals war das Anlaß für den scheidenden Präsidenten Valdis Zatlers, die Parlamentsauflosung anzuregen. Also doch eine Abberufbarkeit einfuhren Aus demokratietheoretischer Sicht scheint als Scherbengericht die jeweils nächste Wahl doch die bessere Alternative zu sein. Das lettische Parlament kommt so auch zu dem Schluß, daß für eine solche Maßnahme eine Verfassungsänderung nötig sei, deren Realisierung aber eher schwierig sein könnte. Darüber hinaus geben die Abgeordneten zu bedenken, daß alle Amtspersonen einen Amtseid ablegen und man deshalb vielleicht besser generell über Amtsenthebungsverfahren nachdenken sollte.

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